Kreisgruppe Ahrweiler

Satzung des BUND für Umwelt und Naturschutz Deutschland

Landesverband Rheinland-Pfalz e.V.

Kreisgruppe Ahrweiler

in der Fassung vom 8. November 2023
 

§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr

(1) Die BUND-Kreisgruppe Ahrweiler ist eine zivilrechtlich unselbständige, nicht rechtsfähige Untergliederung des BUND-Landesverbandes Rheinland-Pfalz e.V. Sie kann kein eigenes Vermögen erwerben. Aller Besitz ist Eigentum des Landesverbandes.

(2) Die Untergliederung führt den Namen: BUND-Kreisgruppe Ahrweiler.

(3) Sie hat ihren Sitz bei einem Mitglied des Vorstandes.

(4) Die BUND-Kreisgruppe Ahrweiler umfasst das Gebiet des Landkreises Ahrweiler einschließlich aller Ortsgruppen.

§ 2 Zweck

Die BUND-Kreisgruppe Ahrweiler ist gemeinnützig tätig, sie verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke.

Die BUND-Kreisgruppe Ahrweiler verfolgt Ziele des Natur- und Umweltschutzes, des Biodiversitäts- und Klimaschutzes sowie des Tier- und Denkmalschutzes im Sinne einer nachhaltigen und zukunftsfähigen Entwicklung.

Der Satzungszweck wird verwirklicht, indem die BUND-Kreisgruppe Ahrweiler

  • Öffentlichkeitsarbeit im Sinne des Natur-, Umwelt-, Tier- und Denkmalschutzes betreibt,
  • ökologisches Verständnis als allgemeines gesellschaftliches und schulisches Bildungsziel anstrebt sowie selbst Umweltbildung betreibt,
  • bei allen umweltrelevanten Planungen und Maßnahmen die Belange des Natur-, Umwelt- Denkmal- und Tierschutzes vertritt;
  • Beeinträchtigungen der Natur, des Naturhaushalts, des Landschafts-, Orts- bzw. Stadtbildes sowie des Wohn- und Erholungswertes durch Ausschöpfung der legalen Möglichkeiten überprüft, sofern diese erfolgversprechend und, gemessen am Satzungszweck, sinnvoll sind sowie finanziert werden können;
  • geeignete Maßnahmen zur Umsetzung eines wirksamen Klimaschutzes und einer umfassenden dezentralen und naturverträglichen Energiewende fördert,
  • auf konsequenten Vollzug der einschlägigen Gesetze sowie auf ihre Anpassung an die Erfordernisse eines zeitgemäßen Natur-, Umwelt-, Tier- und Denkmalschutzes hinwirkt,
  • für Zwecke des Natur- und Umweltschutzes bedeutsame Grundstücke erwirbt,
  • landschaftsgestaltende und umweltverbessernde Maßnahme (Pflanzungen, Säuberungsaktionen etc.) aktiv betreibt,
  • auf dem Gebiet des Natur- und Umweltschutzes forschend tätig wird und Erkenntnisse und Erfahrungen austauscht,
  • die Zusammenarbeit mit Persönlichkeiten und Institutionen des In- und Auslandes anstrebt, die gleiche oder ähnliche Ziele verfolgen,
  • die Verbraucher*innen wirtschaftlich unabhängig über die umwelt-, gesundheits- und tierschutz-relevanten Auswirkungen von Produkten, Dienstleistungen und Verhaltensweisen aufklärt und berät.

Die BUND-Kreisgruppe Ahrweiler ist parteipolitisch, konfessionell und weltanschaulich unabhängig. Sie steht auf dem Boden des Grundgesetzes der Bundesrepublik Deutschland und der Verfassung des Landes Rheinland-Pfalz. Mitglieder, denen ein Amt übertragen wurde, haben bei ihrer Verbandsarbeit die parteipolitische Unabhängigkeit des BUND zu beachten.

§ 3 Gemeinnützigkeit, Mittelverwendung

(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

(2) Der Verein ist selbstlos tätig.

(3) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder dürfen keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins erhalten.

(4) Der Verein darf keine Person durch Ausgaben, die dem Vereinszweck fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigen.

§ 4 Mitgliedschaft

Die Einzelheiten der Mitgliedschaft innerhalb der BUND-Kreisgruppe Ahrweiler ergeben sich aus § 4 der Satzung des BUND-Landesverbandes.

§ 5 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind:

  • die Mitgliederversammlung
  • der Vorstand

§ 6 Mitgliederversammlung

(1) Möglichst im ersten Halbjahr des Geschäftsjahres findet eine ordentliche Mitgliederversammlung statt. Sie kann um eine weitere Mitgliederversammlung im zweiten Halbjahr ergänzt werden.

(2) Sie ist vom Vorstand unter Bekanntgabe der Tagesordnung mit einer Frist von mindestens 2 Wochen durch Veröffentlichung in der Presse oder in der Mitgliederzeitschrift oder per Brief oder per E-Mail an die Mitglieder bekannt zu machen. Dabei können auch mehrere der aufgeführten Einladungsmöglichkeiten parallel erfolgen.

(3) Anträge der Mitglieder zur Mitgliederversammlung müssen mindestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung beim Vorstand in schriftlicher Form vorliegen.

(4) Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.

(5) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss innerhalb von 2 Wochen einberufen werden, wenn mindestens 1/3 der ordentlichen Mitglieder oder der BUNDLandesvorstand dies schriftlich unter Angabe des Beratungsgegenstandes verlangen. Der Antrag muss außerdem einen Beschlussvorschlag sowie dessen Begründung einschließlich der Dringlichkeit enthalten.

(6) Wahlen erfolgen offen, es sei denn, eine*r der Anwesenden verlangt geheime Abstimmung. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst; bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.

(7) Für Satzungsänderungen ist eine 3/4-Mehrheit erforderlich. Stimmenthaltungen werden bei Satzungsänderungen als Ablehnung gezählt und bleiben bei übrigen Abstimmungen unbeachtet. Die Satzung bedarf der Zustimmung des BUND-Landesvorstandes.

(8) Mitglieder des Vorstandes des Landesverbandes und / oder deren Beauftragte haben Antrags- und Rederecht in der Mitgliederversammlung.

§ 7 Aufgaben der Mitgliederversammlung

Zu den Aufgaben der Mitgliederversammlung gehören u.a.:

  1. Wahl des Vorstandes und von mind. 2 Kassenprüfer*innen sowie Abberufung des Vorstandes aus wichtigem Grund.
  2. Entgegennahme des Jahresberichts des Vorstandes und des Kassenberichts unter Einbeziehung des Berichts der Kassenprüfung.
  3. Die Abstimmung über die Entlastung des Vorstandes,
  4. sonstige in der Satzung geregelte Aufgaben,
  5. Abstimmungen über Anträge im Sinne § 6 Nr.3.

§ 8 Vorstand, Zusammensetzung, Amtszeit, Wahlen

(1) Der Vorstand besteht aus 3 bis 4 Sprecher*innen, zu denen der/ die Schatzmeister*in gehört, und ggf. dem/ der Vertreter*in der BUNDjugend und bis zu zwei weiteren Beisitzer*innen.

(2) Die Amtszeit des Vorstandes beträgt drei Jahre.

(3) Die Wahlen erfolgen auf Vorschlag eines wahlberechtigten Mitglieds offen, es sei denn eine*r der Anwesenden verlangt eine geheime Abstimmung. Gewählt ist, wer im ersten Wahlgang mehr als die Hälfte der abgegebenen Stimmen erhält. Wird im ersten Wahlgang die erforderliche Mehrheit nicht erreicht, wird ein zweiter Wahlgang durchgeführt. Im zweiten Wahlgang ist gewählt, wer die einfache Mehrheit der Stimmen erhält.

(4) Der amtierende Vorstand führt die Geschäfte nach Ablauf der Amtsperiode bis zur Neuwahl fort.

(5) Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Ablauf seiner Amtsperiode aus, wird nach Möglichkeit in der darauffolgenden Mitgliederversammlung für den Rest der Amtszeit ein neues Vorstandsmitglied nachgewählt.

§ 9 Aufgaben des Vorstandes

(1) Die Sprecher*innen vertreten den Verein nach außen. Sie haben Einzelvertretungsbefugnis, stimmen sich aber jeweils vorher untereinander ab. Die Aufgabenverteilung im Vorstand kann durch eine Geschäftsordnung geregelt werden.

(2) Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins.

(3) Er beruft die Mitgliederversammlung ein und leitet diese.

(4) Er setzt die Beschlüsse der Mitgliederversammlung um.

§ 10 Zusammenarbeit mit dem Landesverband

(1) Die BUND-Kreisgruppe Ahrweiler kann Verpflichtungen, die den Bestand ihres eigenen Vermögens übersteigen, nur nach schriftlich erteilter Deckungszusage durch den Landesverband eingehen.

(2) Rechtsstreitigkeiten kann die BUND-Kreisgruppe Ahrweiler ausschließlich nach Billigung des Landesverbands führen.

(3) Der Inhalt öffentlicher Erklärungen von überörtlicher Bedeutung soll nach Möglichkeit mit dem Landesverband abgestimmt werden.

(4) Stellungnahmen nach Bundesnaturschutzgesetz erfolgen in Zusammenarbeit mit dem Landesverband BUND RLP und werden über diesen abgegeben.

§ 11 Allgemeine Bestimmungen

(1) Jede Tätigkeit im Verein, ausgenommen die der Angestellten, ist ehrenamtlich.

(2) Der Kreisgruppenvorstand kann bei Bedarf für ehrenamtliche Mitglieder der Kreisgruppe eine Vergütung nach Maßgabe des § 3 Nr. 26a EStG beschließen.

(3) Arbeitnehmer*innen des Vereins können nicht Vorstandsmitglied oder Kassenprüfer*in sein.

(4) Über die in den Organen gefassten Beschlüsse und diesen zugrunde liegenden Anträge sind Niederschriften zu führen.

§ 12 Auflösung der Kreisgruppe / Ortsgruppe

(1) Die Auflösung der Kreisgruppe Ahrweiler kann nur von einer zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung mit 3/4-Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden.

(2) Im Falle der Auflösung oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke wird das Vermögen des Vereins vom BUND-Landesverband Rheinland-Pfalz e.V. mit Sitz in Hindenburgplatz 3, 55118 Mainz eingezogen, der das Vermögen ausschließlich und unmittelbar zu gemeinnützigen Zwecken zu verwenden hat.

(3) Der Landesvorstand kann mit Zustimmung der Delegiertenversammlung die Abänderung oder Auflösung der Kreisgruppe Ahrweiler nach Anhörung des Vorstandes der Kreisgruppe Ahrweiler beschließen.

§ 13 Inkrafttreten der Satzung

Diese Satzung wurde durch die Mitgliederversammlung am 8. November 2023 beschlossen und tritt mit anschließender Zustimmung des BUND-Landesvorstandes RLP am 11.Dezember 2023 in Kraft. Die Beschlussfassung des BUND Landesvorstandes RLP wird dem Vorstand der Kreisgruppe Ahrweiler unverzüglich mitgeteilt.

Die Satzungsänderung wurde von der Mitgliederversammlung am 8. November 2023 einstimmig angenommen.