Satzung
BUND für Umwelt und Naturschutz Deutschland
Landesverband Rheinland-Pfalz e.V.
Kreisgruppe Ahrweiler
In der Fassung vom 8. März 2019
§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr
(1) Die BUND-Kreisgruppe Ahrweiler ist eine zivilrechtlich unselbständige, nicht rechtsfähige Untergliederung des BUND-Landesverbandes Rheinland-Pfalz e.V. Sie kann kein eigenes Vermögen erwerben. Aller Besitz ist Eigentum des Landesverbandes.
(2) Die Untergliederung führt den Namen: BUND-Kreisgruppe Ahrweiler.
(3) Sie hat ihren Sitz beim jeweiligen Kreisgruppenvorsitzenden.
(4) Die BUND-Kreisgruppe Ahrweiler umfasst das Gebiet des Landkreises Ahrweiler einschließlich aller Ortsgruppen.
(5) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung, insbesondere durch Zwecke des Natur- und Umweltschutzes, des Biodiversitäts- und Klimaschutzes sowie des Tier- und Denkmalschutzes im Sinne einer nachhaltigen Entwicklung.
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Ökologisches Verständnis als allgemeines gesellschaftliches und schulisches Bildungsziel anstrebt sowie selbst Umweltbildung betreibt,
Der Satzungszweck wird verwirklicht, indem die BUND-Kreisgruppe Ahrweiler
Öffentlichkeitsarbeit im Sinne des Natur-, Umwelt-, Tier- und Denkmalschutzes betreibt,
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Beeinträchtigungen der Natur, des Naturhaushalts, des Landschafts-, Orts- bzw. Stadtbildes sowie des Wohn und Erholungswertes durch Ausschöpfung der legalen Möglichkeiten überprüft, sofern diese erfolgversprechend und, gemessen am Satzungszweck, sinnvoll sind sowie finanziert werden können;
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geeignete Maßnahmen zur Umsetzung eines wirksamen Klimaschutzes und einer umfassenden dezentralen und naturverträglichen Energiewende fördert,
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auf konsequenten Vollzug der einschlägigen Gesetze sowie auf ihre Anpassung an die Erfordernisse eines zeitgemäßen Natur-, Umwelt-, Tier- und Denkmalschutzes hinwirkt,
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für Zwecke des Natur- und Umweltschutzes bedeutsame Grundstücke erwirbt,
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landschaftsgestaltende und umweltverbessernde Maßnahme (Pflanzungen, Säuberungsaktionen etc.) aktiv betreibt,
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auf dem Gebiet des Natur- und Umweltschutzes forschend tätig wird und Erkenntnisse und Erfahrungen austauscht,
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die Zusammenarbeit mit Persönlichkeiten und Institutionen des In- und Auslandes anstrebt, die gleiche oder ähnliche Ziele verfolgen,
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die Verbraucher wirtschaftlich unabhängig über die umwelt-, gesundheits- und tierschutz-relevanten Auswirkungen von Produkten, Dienstleistungen und Verhaltensweisen aufklärt und berät.
bei allen umweltrelevanten Planungen und Maßnahmen die Belange des Natur-, Umwelt- Denkmal- und Tierschutzes vertritt;
Die BUND-Kreisgruppe Ahrweiler ist parteipolitisch, konfessionell und weltanschaulich unabhängig. Sie steht auf dem Boden des Grundgesetzes der Bundesrepublik Deutschland und der Verfassung des Landes Rheinland Pfalz. Mitglieder, denen ein Amt übertragen wurde, haben bei ihrer Verbandsarbeit die parteipolitische Unabhängigkeit des BUND zu beachten.
§ 3 Gemeinnützigkeit, Mittelverwendung
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Der Verein dient ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen Zwecken.
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Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder dürfen keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins erhalten.
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Der Verein darf keine Person durch Ausgaben, die dem Vereinszweck fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigen.
Die BUND-Kreisgruppe Ahrweiler ist selbstlos tätig, sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
§ 4 Mitgliedschaft
Die Einzelheiten der Mitgliedschaft innerhalb der BUND-Kreisgruppe Ahrweiler ergeben sich aus § 4 der Satzung des BUND-Landesverbandes.
§ 5 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind:
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der Vorstand
die Mitgliederversammlung
§ 6 Mitgliederversammlung
(1) Möglichst im ersten Halbjahr des Geschäftsjahres findet eine ordentliche Mitgliederversammlung statt.
(2) Sie ist vom Vorstand unter Bekanntgabe der Tagesordnung mit einer Frist von mindestens 2 Wochen durch Veröffentlichung in der Presse, in der Mitgliederzeitschrift oder durch persönliche Anschreiben, auch per Email, an die Mitglieder einzuberufen.
(3) Anträge der Mitglieder zur Mitgliederversammlung müssen mindestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung beim Vorstand in schriftlicher Form vorliegen.
(4) Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienen Mitglieder beschlussfähig.
(5) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss innerhalb von 2 Wochen einberufen werden, wenn mindestens 1/3 der ordentlichen Mitglieder oder der BUND-Landesvorstand dies schriftlich unter Angabe des Beratungsgegenstandes verlangen. Der Antrag muss außerdem einen Beschlussvorschlag sowie dessen Begründung einschließlich der Dringlichkeit enthalten.
(6) Wahlen erfolgen offen, es sei denn, eine(r) der Anwesenden verlangt geheime Abstimmung. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst; bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
(7) Für Satzungsänderungen ist eine ¾-Mehrheit erforderlich. Stimmenthaltungen werden bei Satzungsänderungen als Ablehnung gezählt und bleiben bei übrigen Abstimmungen unbeachtet. Die Satzung bedarf der Zustimmung des BUND-Landesvorstandes.
8) Mitglieder des Vorstandes des Landesverbandes und / oder deren Beauftragte haben Antrags- und Rederecht in der Mitgliederversammlung.
§ 7 Aufgaben der Mitgliederversammlung
Zu den Aufgaben der Mitgliederversammlung gehören u.a.:
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Entgegennahme des Jahresberichts des Vorstandes und des Kassenberichts unter Einbeziehung des Berichts der Kassenprüfung.
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Die Abstimmung über die Entlastung des Vorstandes,
Wahl des Vorstandes und von mind. 2 Kassenprüfern sowie Abberufung des Vorstandes aus wichtigem Grund.
(4) sonstige in der Satzung geregelte Aufgaben,
(5) Abstimmungen über Anträge im Sinne § 6 Nr.3.
§ 8 Vorstand, Zusammensetzung, Amtszeit, Wahlen
(1) Der Vorstand besteht aus dem/der 1.Vorsitzenden, einem/einer stellvertretenden Vorsitzenden, dem Schatzmeister, je einem Vertreter der BUNDjugend, der innerhalb des Kreisgebietes liegenden BUND-Ortsgruppen sowie bis zu drei weiteren Vorstandsmitgliedern.
(2) Die Amtszeit des Vorstandes beträgt drei Jahre.
(3) Die Wahlen erfolgen auf Vorschlag eines wahlberechtigten Mitglieds in geheimer Abstimmung. Gewählt ist, wer im ersten Wahlgang mehr als die Hälfte der abgegebenen Stimmen erhält. Wird im ersten Wahlgang die erforderliche Mehrheit nicht erreicht, wird ein zweiter Wahlgang durchgeführt. Im zweiten Wahlgang ist gewählt, wer die einfache Mehrheit der Stimmen erhält.
(4) Der amtierende Vorstand führt die Geschäfte nach Ablauf der Amtsperiode bis zur Neuwahl fort.
(5) Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Ablauf seiner Amtsperiode aus, wird in der darauffolgenden Mitgliederversammlung für den Rest der Amtszeit nachgewählt.
§ 9 Aufgaben des Vorstandes
(1) Die zwei Vorsitzenden vertreten den Verein nach außen. Sie haben Einzelvertretungsbefugnis. Die Aufgabenverteilung im Vorstand kann durch eine Geschäftsordnung geregelt werden.
(2) Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins.
(3) Er beruft die Mitgliederversammlung ein und leitet diese.
(4) Er setzt die Beschlüsse der Mitgliederversammlung um.
§ 10 Zusammenarbeit mit dem Landesverband
(1) Die BUND-Kreisgruppe Ahrweiler kann Verpflichtungen, die den Bestand ihres eigenen Vermögens übersteigen, nur nach schriftlich erteilter Deckungszusage durch den Landesverband eingehen.
(2) Rechtsstreitigkeiten kann die BUND-Kreisgruppe Ahrweiler ausschließlich nach Billigung des Landesverbands führen.
(3) Der Inhalt öffentlicher Erklärungen von überörtlicher Bedeutung soll nach Möglichkeit mit dem Landesverband abgestimmt werden.
(4) Die Mitwirkung von Anerkannten Naturschutzvereinen nach dem Bundesnaturschutzgesetz erfolgt in Zusammenarbeit mit dem Landesverband und wird über den Landesverband abgegeben.
§ 11 Allgemeine Bestimmungen
(1) Jede Tätigkeit im Verein, ausgenommen die der Angestellten, ist ehrenamtlich.
(2) Der Kreisgruppenvorstand kann bei Bedarf für ehrenamtliche Mitglieder der Kreisgruppe eine Vergütung nach Maßgabe des § 3 Nr. 26a EStG beschließen.
(3) Arbeitnehmer des Vereins können nicht Vorstandsmitglied oder Kassenprüfer sein.
(4) Über die in den Organen gefassten Beschlüsse und diesen zugrunde liegenden Anträge sind Niederschriften zu führen.
§ 12 Auflösung der Kreisgruppe / Ortsgruppe
(1) Die Auflösung der Kreisgruppe / Ortsgruppe kann nur von einer zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung mit ¾-Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden.
(2) Im Falle der Auflösung oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke werden die Konten des Vereins vom BUND-Landesverband eingezogen, der das Vermögen ausschließlich und unmittelbar zu gemeinnützigen Zwecken zu verwenden hat.
§ 13 Inkrafttreten der Satzung
Diese Satzung tritt am 8. März 2019 durch Beschluss der Mitgliederversammlung und anschließender Zustimmung des BUND-Landesvorstandes in Kraft.
Die Satzungsänderung wurde von der Mitgliederversammlung einstimmig angenommen.